Satzung§ 1 - Name und SitzDer Förderkreis führt den Namen "Förderkreis Qualitätssicherung im Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein e. V.". Sitz des Förderkreises ist Bad Segeberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 - Zweck des FörderkreisesZiel des Förderkreises ist - auf Grundlage der Berufsordnung für Ärzte und der Kodizes der Verbände der Pharmazeutischen Industrie - die Verbesserung der Krankenversorgung, insbesondere im Bereich der Arzneimitteltherapie, und die Förderung der Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Bereich in Schleswig-Holstein.
§ 3 - Gemeinnützigkeit(1) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 4 - Mitgliedschaft(1) Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften sein. § 5 - BeitragDie Mitglieder zahlen Beiträge wie von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 6 - OrganeOrgane des Förderkreises sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Die Einrichtung eines Beirats ist möglich. § 7 - Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus 3 Vertretern/innen der Ärztekammer Schleswig-Holstein, einschließlich einem/r Vertreter/in der Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung, 3 Vertretern/innen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, eine/m Vertreter/in der Ärztegenossenschaft Schleswig-Holstein e. G. und 7 Vertretern/innen aus der Arzneimittelindustrie. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Förderkreises Qualitätssicherung sein. Aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung den/die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei sowohl die KVSH, die ÄKSH als auch die Arzneimittelindustrie vertreten sein müssen. Zusätzlich ist ein Schatzmeister aus der Gruppe der Vertreter der Arzneimittelindustrie zu wählen. § 8 - Mitgliederversammlung(1) Die Versammlung der Mitglieder wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. § 9 - Aufgaben der MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung obliegt § 10 - NiederschriftÜber die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. § 11 - BeiratDer Vorstand kann einen Beirat berufen. § 12 - Auflösung des FörderkreisesDie Auflösung des Förderkreises kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Fördergesellschaft der Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer Schleswig-Holstein e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06. Juli 1994 beschlossen worden. Die Satzungsänderungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit sind in der Mitgliederversammlung vom 27.09.1995 und 28.11.1997 beschlossen worden. Die Änderung zu § 7 Abs. 1 – Zusammensetzung des Vorstandes – wurde in der Mitgliederversammlung am 01.09.2006 beschlossen. Die Änderung zu § 8 Abs. 4 Satz 3 – Stimmrecht bei Mitgliedschaft einer juristischen und einer natürlichen Person – wurde in der Mitgliederversammlung am 07.09.2007 beschlossen. Die Änderung zu § 8 Abs. 3 – Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von 25 % der Mitglieder – wurde in der Mitgliederversammlung am 09.10.2009 beschlossen. Die Änderung des Vereinsnamens von „Förderkreis Qualitätssicherung Schleswig-Holstein e. V. “ in „Förderkreis Qualitätssicherung im Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein e. V.“ wurde in der Mitgliederversammlung am 29.10.2010 beschlossen. |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, 19. August 2011 um 11:18 Uhr |
