Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Förderkreis führt den Namen „Förderkreis Qualitätssicherung im Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein e. V.“. Sitz des Förderkreises ist Bad Segeberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Segeberg unter der Nummer VR 733 eingetragen worden.

§ 2 – Zweck des Förderkreises

Ziel des Förderkreises ist – auf Grundlage der Berufsordnung für Ärzte und der Kodizes der Verbände der Pharmazeutischen Industrie – die Verbesserung der Krankenversorgung, insbesondere im Bereich der Arzneimitteltherapie, und die Förderung der Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Bereich in Schleswig-Holstein.

(1) Erarbeitung von Leitlinien und Standards für die Qualitätssicherung besonders auf den Gebieten

  • Rationale Arzneimitteltherapie
  • Qualitätszirkel
  • Fortbildung (u. a. in Zusammenarbeit mit der Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer)
  • Prävention/Prophylaxe
  • Integrierte Behandlungskonzepte
  • Anwendungsbeobachtungen

(2) Durchsetzung von Veranstaltungen zu o. g. Themen und Evaluation.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Förderkreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Förderkreis finanziert sich von Beiträgen und Spenden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften sein.

(2) Die Mitglieder sind an die Berufsordnung für Ärzte und die Kodizes der Arzneimittelhersteller gebunden.

Die Voraussetzungen des § 26 (Gegenseitige Leistungsbeziehungen mit Institutionen) des FSA-Kodex in der Fassung vom Mai 2014 und des § 3 (Prinzipien der Zusammenarbeit) des Kodex Medizinprodukte in der Fassung vom 01.01.2015 werden dabei als erfüllt angesehen.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt einer Institution kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Persönliche Mitgliedschaften können 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließen; er teilt den Ausschluss jedem Mitglied schriftlich mit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 5 – Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge wie von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Organe

Organe des Förderkreises sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Die Einrichtung eines Beirats ist möglich.

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Vertretern/innen der Ärztekammer Schleswig-Holstein, einschließlich einem/r Vertreter/in der Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung, 3 Vertretern/innen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, eine/m Vertreter/in der Ärztegenossenschaft Schleswig-Holstein e. G., 7 Vertretern/innen aus der Arzneimittelindustrie und einem persönlichen Mitglied. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Förderkreises Qualitätssicherung sein. Persönliche Mitglieder, die einer Institution angehören, die bereits im Vorstand vertreten ist, können nicht Mitglied des Vorstandes werden.

Aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung den/die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei sowohl die KVSH, die ÄKSH als auch die Arzneimittelindustrie vertreten sein müssen. Zusätzlich ist ein Schatzmeister zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl seines Nachfolgers.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Legislaturperiode aus, rückt aus der Reihe der nicht unmittelbar in den Vorstand gewählten Bewerberinnen und Bewerber, soweit es sich um Mitglieder aus der Arzneimittelindustrie handelt, das Mitglied nach, das bei der Wahl die nächst höhere Stimmzahl bekommen hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Scheidet während einer laufenden Legislaturperiode ein Vorstandsmitglied einer ärztlichen Institution aus, steht der Institution die Entsendung eines neuen Mitgliedes zu.

In beiden Fällen sind die Mitglieder des Förderkreises unverzüglich über die Neubesetzung zu informieren.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Die Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 25% der Mitglieder einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich. Ist eine juristische Person Mitglied im Förderkreis, so sind persönliche Mitglieder des Förderkreises, die dieser juristischen Person angehören, nicht selbst stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, muss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlüssen schriftlich erklären.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts

3. die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung

4. die Entlastung des Vorstandes

5. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Förderkreises

6. die Entscheidung über Anträge, die ihr aus der Mitte oder vom Vorstand vorgelegt werden.

§ 10 – Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

§ 11 – Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 12 – Auflösung des Förderkreises

Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Fördergesellschaft der Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer Schleswig-Holstein e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

.Satzung des FKQS.pdf

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06. Juli 1994 beschlossen worden.

Die Satzungsänderungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit sind in der Mitgliederversammlung vom 27.09.1995 und 28.11.1997 beschlossen worden.

Die Änderung zu § 7 Abs. 1 – Zusammensetzung des Vorstandes – wurde in der Mitgliederversammlung am 01.09.2006 beschlossen.

Die Änderung zu § 8 Abs. 4 Satz 3 – Stimmrecht bei Mitgliedschaft einer juristischen und einer natürlichen Person – wurde in der Mitgliederversammlung am 07.09.2007 beschlossen.

Die Änderung zu § 8 Abs. 3 – Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von 25 % der Mitglieder – wurde in der Mitgliederversammlung am 09.10.2009 beschlossen.

Die Änderung des Vereinsnamens von „Förderkreis Qualitätssicherung Schleswig-Holstein e. V. “ in „Förderkreis Qualitätssicherung im Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein e. V.“ wurde in der Mitgliederversammlung am 29.10.2010 beschlossen.

Die Änderung zu § 7 Abs. 2 – Wahl des Vorstandes – wurde in der Mitgliederversammlung am 21.11.2014 beschlossen.

Die Änderung zu § 4 Abs. 2 – Anerkennung des FSA-Kodex sowie des Kodex der Medizinproduktehersteller – wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2015 beschlossen.

Die Änderungen zu § 4 Abs. 4 – Kündigung der persönlichen Mitgliedschaft – und zu § 7 Abs. 1 – Ergänzung des Vorstandes um ein persönliches Mitglied – wurden in der Mitgliederversammlung am 02.12.2016 beschlossen.

Die Änderung zu § 7 Abs. 1 – Wahl eines Schatzmeisters – wurde in der Mitgliederversammlung am 17.11.2017 beschlossen.