Entlassmanagement
Wie geht es nach dem Krankenhausaufenthalt weiter?
Die lückenlose Anschlussversorgung
Seit dem 1. Oktober 2017 ist der neue bundesweite Rahmenvertrag (§ 39 Absatz 1 a SGB V) in Kraft. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.
In diesem Zusammenhang ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang erlaubt, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Außerdem müssen Krankenhausärzte den weiter behandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und über Änderungen der bei Pharmakotherapie informieren.
Gleiche Regelungen wie Arztpraxen
Für die Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog.
Wir möchten mit unserem Talk about ein Resümee – 1 Jahr nach Einführung der Bundesrahmenvorgabe – zum Thema Entlassmanagement aus Sicht verschiedener Akteure im Gesundheitswesen ziehen.
Die Interviews
Zu diesem Thema stehen Ihnen folgende Interviews zur Verfügung:
Dr. Bernd Hillebrandt
Landesgeschäftsführer der BARMER für Schleswig-Holstein
vom 21.08.2018
Talk about mit Dr. Bernd Hillebrandt
Prof. Dr. Dr. Rainer Petzina
Stabsstelle Unternehmensentwicklung, Vorstands- und Aufsichtsratsadministration; Ärztliche Leitung Qualitäts- und Risikomanagement und Patientensicherheit des UKSH
vom 21.08.2018
Talk about mit Prof. Dr. Dr. Rainer Petzina
Patrick Reimund und Carmen Brinkmann
Patrick Reimund, Geschäftsführer Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein
Carmen Brinkmann, Justiziariat, stellvertretende Geschäftsführerin
vom 05.09.2018
Talk about mit Patrick Reimund und Carmen Brinkmann
Übersicht unserer Interview-Themen